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Puelche
e.V. 1.Vorstand Götz
Gülberg Wiesmühlstraße 8 85625
Glonn Tel.: 08093 5134, Fax: 08093 3446
Gemeinnütziger
deutsch-chilenischer
Asociación
cultural chileno-alemana
Kulturverein
mit Sitz in München.
de
utilidad pública con sede en Munich
Satzung des
deutsch-chilenischen
Kulturvereins „PUELCHE e.V.“
In
der einstimmig verabschiedeten Fassung vom 22.11.2007.
§
1 NAME, SITZ, ZWECK
§
2 VEREINSORGANE
§
3 MITGLIEDSCHAFT
§
4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
§
5 AUFLÖSUNG DES VEREINS
§
6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§
1 NAME, SITZ, ZWECK
1.
Der Verein gibt sich den Namen „PUELCHE e.V.“
2.
Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das
amtliche Vereinsregister beim Amtsgericht München
eingetragen. Die postalische Adresse des Vereins ist die
Anschrift des Vereinsvorsitzenden, für die Angelegenheiten
der Tanzgruppe, die Anschrift des Direktors der Tanzgruppe.
3.
Aufgabe des Vereins ist es, Tracht, Sitte, Brauchtum,
Volksmusik, Volkslied und Tänze Chiles, die Sprache und
das Laienspiel zu erhalten und zu pflegen, die Heimatgeschichte
zu würdigen und sich für Tradition und Volkskunst
einzusetzen. Aufgabe des Vereins ist es außerdem, die
chilenische Kultur den Mitmenschen nahe zu bringen, Migranten
und Migrantenfamilien ein Zuhause zu bieten, Jugendarbeit im
Verein als Identitätsförderung und die Unterstützung
von gemeinnützigen und wohltätigen Vereinen und
Gruppen durch Darbietungen oder direkte finanzielle Mittel, die
durch Veranstaltungen erwirtschaftet werden. Die Hauptaufgabe
des Vereins ist die Unterstützung, Finanzierung und
Management des "Grupo folklóriko chileno PUELCHE".
3.1
Zur
Umsetzung der Ziele unterhält der Verein die Trachten- und
Tanzgruppe PUELCHE, veranstaltet Kulturabende in denen
Geographie, Geschichte, Kulturgeschichte, Volkstanz und ~tracht
nahegebracht werden. Tanzübungsabende werden für
erwachsene Mitglieder und getrennt von diesen für die
Kinder abgehalten. Zur Unterstützung des gemeinnützigen
Vereins „Kinderheim Chile e.V.“ werden
Veranstaltungen durchgeführt, zusätzlich werden
projektgebundene Benefizveranstaltungen unterstützt oder
selbst organisiert, um in Lateinamerika wohltätige
Projekte zu fördern. Der Verein übernimmt nach besten
Kräften die Mittelbeschaffung und das Management für
die Folkloretanzgruppe PUELCHE, damit sich diese auf ihre
Kernaufgabe, die Erforschung, Pflege und Verbreitung der
chilenischen Folklore konzentrieren kann.
4.
Als Tracht zur Repräsentation des Vereins nach außen
gilt:
4.1
für Männer:
Die
Tracht des "Huaso", mit Spencer, Hemd, typischer
Hose, Manta, Hut, Kurzstiefel, eventuell Sporen und
Ledergamaschen (Polainas).
4.2
für Frauen und Mädchen:
Das
Kleid der "China", mit weißen Schuhen,
Spitzentaschentuch oder das Kostüm der "Huasa
elegante" mit schwarzem Rock, Spencer und Filzhut, weißer
Spitzenbluse, weißem Spitzen-Unterrock, schwarzen
Reitstiefeln und evtl. Sporen.
4.3
Aufgabe des Vereins ist es einen Trachtenfundus für die
Kindergruppe anzulegen.
5.
Aufgabe des Vereins ist es außerdem, das Vermögen
des Vereins zu verwalten und die Interessen des Vereins bei
Behörden und anderen Stellen zu vertreten. Der Verein ist
dabei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
6.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
7.
Alle Vorstands- und Ausschussmitglieder des Vereins sind
ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Entstandene
Ausgaben können auf Antrag jedoch ersetzt werden, dabei
ist die Kostenerstattung nur ausnahmsweise im Nachhinein zu
genehmigen.
§
2 VEREINSORGANE
1.
Zur Führung des Vereins besitzt dieser
eine
Vorstandschaft,
einen
Ausschuss,
die
Mitgliederversammlung.
2.
Die Vorstandschaft
besteht
aus dem 1. Vorstand und einem Stellvertreter (2. Vorstand)
sowie dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassier. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
1. Vorstand alleine, durch seinen Stellvertreter alleine oder
durch zwei gemeinsam handelnde weitere Vorstandsmitglieder. In
den finanziellen Angelegenheiten erhält der Kassier die
Vollmacht zur alleinigen Durchführung der
Geschäftsvorfälle gegenüber Dritten, ohne einen
Höchstbetrag. Der Kassier handelt jeweils durch
schriftlichen Auftrag, der durch den 1. Vorstand alleine, durch
seinen Stellvertreter alleine oder durch zwei gemeinsam
handelnde weitere Vorstandsmitglieder unterschrieben ist und
dem Kassier als Absicherung gegenüber der internen
Revision dient. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Wahlperiode aus oder nimmt sein Amt nicht wahr, wird von der
nächstfälligen Hauptversammlung für den Rest der
Wahlperiode ein Nachfolger gewählt.
2.1
Die Vorstandschaft trifft alle Vorkehrungen, die zur Führung
des Vereins notwendig sind. Beschlüsse der Vorstandschaft
sind dem Ausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
2.2
Die Vorstandschaft kann bestimmen, dass Angelegenheiten des
Vereins der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt
werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu
protokollieren. Die Protokolle und die Jahresprotokolle sind
vom 1. Vorstand und vom 1. Schriftführer zu
unterschreiben.
3.
Der Ausschuss
besteht
aus der Vorstandschaft (Ziffer 1), einem weiteren Schriftführer
und Kassier, zwei Jugendvertretern, zwei Vertreter der
Folkloretanzgruppe "PUELCHE" sowie den Revisoren
(Kassenprüfern) und weiteren Beisitzern.
3.1
Aufgabe des Ausschusses ist die Beratung der Vorstandschaft.
Der Ausschuss entscheidet außerdem über alle
Vereinsangelegenheiten, die ihm von der Vorstandschaft zur
Entscheidung vorgelegt werden. Er kann bestimmen, dass
Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Abstimmung
vorgelegt werden.
3.2
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.
Vorstandes den Ausschlag. Die Beschlüsse des Ausschusses
sind in das Protokollbuch einzutragen.
4.
Die Mitgliederversammlung
4.1
Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Dabei
erstatten der 1. Vorstand einen Rechenschaftsbericht, der
Kassier den Kassenbericht und der Schriftführer den
Jahresbericht. Vor der Mitgliederversammlung ist die Kasse
abzuschließen, von den Revisoren zu prüfen und das
Ergebnis der Versammlung vorzutragen.
4.2
In besonderen Fällen kann eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen werden. Dies kann entweder auf
Beschluss des Ausschusses, gegebenenfalls nach vorherigem
Antrag der Vorstandschaft, oder auf Antrag von mindestens 25 %
(fünfundzwanzig v.H.) der Mitglieder unter Angabe der
Gründe erfolgen.
4.3
Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich geladen. Dies
erfolgt durch schriftliche Einladung oder Email an jedes
Mitglied mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin, unter
Mitteilung der Tagesordnungspunkte. Anträge zur
Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung
schriftlich der Vorstandschaft anzuzeigen.
4.4
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu verfassen. Welches vom Schriftführer und vom
Vorstand unterzeichnet wird.
4.5
Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen werden. Diese hat darüber abzustimmen. Auch
für diese Abstimmung ist einfache Mehrheit notwendig.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4.6
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft und den
Ausschuss. Die Wahl erfolgt alle drei Jahre in üblicher
demokratischer Weise mit einem Wahlausschuss, der von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Vor der Wahl ist die
Vorstandschaft zu entlasten. Gewählt wird mit einfacher
Mehrheit. Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen
schriftlich mit verdeckten Wahlzetteln gewählt werden. Bei
den Ausschussmitgliedern kann die Mitgliederversammlung
beschließen, ob schriftlich oder per Handzeichen gewählt
wird, wenn jeweils nur ein Kandidat vorgeschlagen ist.
4.7
Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für
die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelzuwendung zu überprüfen, sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt
sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der
Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten
§
3 MITGLIEDSCHAFT
1.
Der Verein hat
-
aktive Mitglieder
-
passive Mitglieder
-
Ehrenmitglieder.
1.1
Aktive Mitglieder sind solche, die sich persönlich am
Vereinsgeschehen beteiligen, die Tracht tragen, Feste des
Vereins besuchen und den Verein in der Beteiligung an den
Festen anderer Trachtenvereine durch ihre Teilnahme
unterstützen.
Mitglieder
der Folkloretanzgruppe PUELCHE sind aktive Vereinsmitglieder.
1.2
Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und
finanziell.
1.3
Zum Ehrenmitglied werden Vereinsmitglieder für besondere
Verdienste ernannt. In der Regel erfolgt diese Ehrung nach
4Ojähriger ununterbrochener Mitgliedschaft. Die
Entscheidung über die Ernennung erfolgt durch den
Ausschuss. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
ausgeschlossen.
1.4
Vereinsmitglieder, ob aktiv oder passiv, können
Männerleute und Weiberleute werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben und gewillt sind, die Aufgaben des Vereins (§
1, Absatz 3 bis 7) zu unterstützen.
Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der
Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters. Mit der Erlaubnis
erhalten die Jugendlichen auch das Recht, an Versammlungen
teilzunehmen, das Stimmrecht auszuüben und Anträge zu
stellen.
2.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
Aufnahmeformulare werden vom Verein den Mitgliedern zur
Anwerbung zur Verfügung gestellt und auf Wunsch
zugesandt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlungseingang
des Jahresbeitrags auf das Vereinskonto. Der Vereinsvorstand
kann nach Beratung mit dem Ausschuss innerhalb von vier Wochen
eine Aufnahme, auch ohne schriftliche Begründung
verweigern. Der bezahlte Beitrag wird dann auf Wunsch
zurückerstattet. Die Bestätigung der Aufnahme
erfolgt durch Zusendung eines Mitgliedsausweises.
3.
Jugendliche können vor Erreichen des Aufnahmealters in der
Jugendgruppe des Vereins mitwirken.
4.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Ebenso wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt, ob, und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr
zu erheben ist.
§
4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
1.
durch Austritt
Der
Austritt aus dem Verein kann entweder schriftlich bei der
Vorstandschaft oder beim Ausschuss oder mündlich vor
mindestens zwei Mitgliedern der Vorstandschaft oder des
Ausschusses, zum Jahresende erklärt werden.
Dies
ist erst möglich nach Bezahlung eventueller
Beitragsrückstände
oder
anderer Schulden dem Verein gegenüber.
2.
durch Erlöschen
Die
Nichtbezahlung des Beitrages hat bei einem unbegründeten
Rückstand von einem Jahr den Verlust der Mitgliedschaft
zur Folge.
3.
durch Ausschluss
Mitglieder
können, auf Antrag, durch den Ausschuss aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied
schriftlichen Einspruch erheben über den die
Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§
5 AUFLÖSUNG DES VEREINS
5.1
Der Verein besteht, solange mindestens 4 Mitglieder vorhanden
sind.
5.2
Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln der
Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
5.3
Bei Auflösung des Vereins wegen zu geringer Mitgliederzahl
oder durch Beschluss der Mitglieder oder bei Wegfall der in §
1 dieser Satzung niedergelegten, steuerbegünstigten Zwecke
ist nach erfolgtem Auflösungsbeschluss und nach Erledigung
der noch bestehenden Verpflichtungen das restliche
Vereinsvermögen dem Kinderheim Chile e.V., für den
Fall dass dieser Verein sich aufgelöst haben sollte, einem
chilenischen SOS-Kinderdorf zu übergeben, der / die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§
6 SCHLUSSBESTIMMUMGEN
6.1
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 22.
November 2007 beschlossen und von der amtierenden
Vorstandschaft unterschrieben. Sie wird in drei gleichlautenden
Stücken zu je sechs Seiten beim 1. Vorstand und beim 1.
Schriftführer sowie beim Amtsgericht München
aufbewahrt.
6.2
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen
dieser Satzung durch das Amtsgericht (Registergericht) zu
beheben.
6.3
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
Glonn,
den 22. November 2007
1.Vorstand
2.Vorstand
Götz
Gülberg
Luis Hermosilla
Schriftführer
Kassier
Marcia
Weinreich
Lilian Cereceda
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