Satzung des Vereins


 

Puelche e.V.
1.Vorstand
Götz Gülberg
Wiesmühlstraße 8
85625 Glonn
Tel.: 08093 5134, Fax: 08093 3446

 

 

Gemeinnütziger deutsch-chilenischer                                                                              Asociación cultural chileno-alemana

Kulturverein mit Sitz in München.                                                                                de utilidad pública con sede en Munich

 

Satzung
des

deutsch-chilenischen Kulturvereins „PUELCHE e.V.“

 

In der einstimmig verabschiedeten Fassung vom 22.11.2007.

 

 

§ 1 NAME, SITZ, ZWECK

§ 2 VEREINSORGANE

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

§ 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

§ 5 AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

§ 1 NAME, SITZ, ZWECK

 

1. Der Verein gibt sich den Namen „PUELCHE e.V.“

 

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das amtliche Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Die postalische Adresse des Vereins ist die Anschrift des Vereinsvorsitzenden, für die Angelegenheiten der Tanzgruppe, die Anschrift des Direktors der Tanzgruppe.

 

 

3. Aufgabe des Vereins ist es, Tracht, Sitte, Brauchtum, Volksmusik, Volkslied und Tänze Chiles, die Sprache und das Laienspiel zu erhalten und zu pflegen, die Heimatgeschichte zu würdigen und sich für Tradition und Volkskunst einzusetzen. Aufgabe des Vereins ist es außerdem, die chilenische Kultur den Mitmenschen nahe zu bringen, Migranten und Migrantenfamilien ein Zuhause zu bieten, Jugendarbeit im Verein als Identitätsförderung und die Unterstützung von gemeinnützigen und wohltätigen Vereinen und Gruppen durch Darbietungen oder direkte finanzielle Mittel, die durch Veranstaltungen erwirtschaftet werden. Die Hauptaufgabe des Vereins ist die Unterstützung, Finanzierung und Management des "Grupo folklóriko chileno PUELCHE".

 

3.1

Zur Umsetzung der Ziele unterhält der Verein die Trachten- und Tanzgruppe PUELCHE, veranstaltet Kulturabende in denen Geographie, Geschichte, Kulturgeschichte, Volkstanz und ~tracht nahegebracht werden. Tanzübungsabende werden für erwachsene Mitglieder und getrennt von diesen für die Kinder abgehalten. Zur Unterstützung des gemeinnützigen Vereins „Kinderheim Chile e.V.“ werden Veranstaltungen durchgeführt, zusätzlich werden projektgebundene Benefizveranstaltungen unterstützt oder selbst organisiert, um in Lateinamerika wohltätige Projekte zu fördern. Der Verein übernimmt nach besten Kräften die Mittelbeschaffung und das Management für die Folkloretanzgruppe PUELCHE, damit sich diese auf ihre Kernaufgabe, die Erforschung, Pflege und Verbreitung der chilenischen Folklore konzentrieren kann.

 

 

4. Als Tracht zur Repräsentation des Vereins nach außen gilt:

 

4.1 für Männer:

Die Tracht des "Huaso", mit Spencer, Hemd, typischer Hose, Manta, Hut, Kurzstiefel, eventuell Sporen und Ledergamaschen (Polainas).

 

4.2 für Frauen und Mädchen:

Das Kleid der "China", mit weißen Schuhen, Spitzentaschentuch oder das Kostüm der "Huasa elegante" mit schwarzem Rock, Spencer und Filzhut, weißer Spitzenbluse, weißem Spitzen-Unterrock, schwarzen Reitstiefeln und evtl. Sporen.

 

4.3 Aufgabe des Vereins ist es einen Trachtenfundus für die Kindergruppe anzulegen.

 

 

5. Aufgabe des Vereins ist es außerdem, das Vermögen des Vereins zu verwalten und die Interessen des Vereins bei Behörden und anderen Stellen zu vertreten. Der Verein ist dabei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

7. Alle Vorstands- und Ausschussmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entstandene Ausgaben können auf Antrag jedoch ersetzt werden, dabei ist die Kostenerstattung nur ausnahmsweise im Nachhinein zu genehmigen.

 

 

§ 2 VEREINSORGANE

 

 

1. Zur Führung des Vereins besitzt dieser

 

eine Vorstandschaft,

 

einen Ausschuss,

 

die Mitgliederversammlung.

 

 

2. Die Vorstandschaft

 

besteht aus dem 1. Vorstand und einem Stellvertreter (2. Vorstand) sowie dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorstand alleine, durch seinen Stellvertreter alleine oder durch zwei gemeinsam handelnde weitere Vorstandsmitglieder. In den finanziellen Angelegenheiten erhält der Kassier die Vollmacht zur alleinigen Durchführung der Geschäftsvorfälle gegenüber Dritten, ohne einen Höchstbetrag. Der Kassier handelt jeweils durch schriftlichen Auftrag, der durch den 1. Vorstand alleine, durch seinen Stellvertreter alleine oder durch zwei gemeinsam handelnde weitere Vorstandsmitglieder unterschrieben ist und dem Kassier als Absicherung gegenüber der internen Revision dient. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus oder nimmt sein Amt nicht wahr, wird von der nächstfälligen Hauptversammlung für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger gewählt.

 

2.1 Die Vorstandschaft trifft alle Vorkehrungen, die zur Führung des Vereins notwendig sind. Beschlüsse der Vorstandschaft sind dem Ausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

 

2.2 Die Vorstandschaft kann bestimmen, dass Angelegenheiten des Vereins der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren. Die Protokolle und die Jahresprotokolle sind vom 1. Vorstand und vom 1. Schriftführer zu unterschreiben.

 

3. Der Ausschuss

besteht aus der Vorstandschaft (Ziffer 1), einem weiteren Schriftführer und Kassier, zwei Jugendvertretern, zwei Vertreter der Folkloretanzgruppe "PUELCHE" sowie den Revisoren (Kassenprüfern) und weiteren Beisitzern.

 

3.1 Aufgabe des Ausschusses ist die Beratung der Vorstandschaft. Der Ausschuss entscheidet außerdem über alle Vereinsangelegenheiten, die ihm von der Vorstandschaft zur Entscheidung vorgelegt werden. Er kann bestimmen, dass Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

 

3.2 Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes den Ausschlag. Die Beschlüsse des Ausschusses sind in das Protokollbuch einzutragen.

 

 

4. Die Mitgliederversammlung

 

4.1 Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Dabei erstatten der 1. Vorstand einen Rechenschaftsbericht, der Kassier den Kassenbericht und der Schriftführer den Jahresbericht. Vor der Mitgliederversammlung ist die Kasse abzuschließen, von den Revisoren zu prüfen und das Ergebnis der Versammlung vorzutragen.

 

4.2 In besonderen Fällen kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Dies kann entweder auf Beschluss des Ausschusses, gegebenenfalls nach vorherigem Antrag der Vorstandschaft, oder auf Antrag von mindestens 25 % (fünfundzwanzig v.H.) der Mitglieder unter Angabe der Gründe erfolgen.

 

4.3 Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich geladen. Dies erfolgt durch schriftliche Einladung oder Email an jedes Mitglied mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin, unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich der Vorstandschaft anzuzeigen.

 

4.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Welches vom Schriftführer und vom Vorstand unterzeichnet wird.

 

4.5 Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Diese hat darüber abzustimmen. Auch für diese Abstimmung ist einfache Mehrheit notwendig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

4.6 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft und den Ausschuss. Die Wahl erfolgt alle drei Jahre in üblicher demokratischer Weise mit einem Wahlausschuss, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Vor der Wahl ist die Vorstandschaft zu entlasten. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen schriftlich mit verdeckten Wahlzetteln gewählt werden. Bei den Ausschussmitgliedern kann die Mitgliederversammlung beschließen, ob schriftlich oder per Handzeichen gewählt wird, wenn jeweils nur ein Kandidat vorgeschlagen ist.

 

4.7 Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelzuwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten

 

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 

 

1. Der Verein hat

 

- aktive Mitglieder

- passive Mitglieder

- Ehrenmitglieder.

 

 

 

1.1 Aktive Mitglieder sind solche, die sich persönlich am Vereinsgeschehen beteiligen, die Tracht tragen, Feste des Vereins besuchen und den Verein in der Beteiligung an den Festen anderer Trachtenvereine durch ihre Teilnahme unterstützen.

Mitglieder der Folkloretanzgruppe PUELCHE sind aktive Vereinsmitglieder.

 

1.2 Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell.

 

1.3 Zum Ehrenmitglied werden Vereinsmitglieder für besondere Verdienste ernannt. In der Regel erfolgt diese Ehrung nach 4Ojähriger ununterbrochener Mitgliedschaft. Die Entscheidung über die Ernennung erfolgt durch den Ausschuss. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgeschlossen.

 

1.4 Vereinsmitglieder, ob aktiv oder passiv, können Männerleute und Weiberleute werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und gewillt sind, die Aufgaben des Vereins (§ 1, Absatz 3 bis 7) zu unterstützen.

 

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters. Mit der Erlaubnis erhalten die Jugendlichen auch das Recht, an Versammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen.

 

2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Aufnahmeformulare werden vom Verein den Mitgliedern zur Anwerbung zur Verfügung gestellt und auf Wunsch zugesandt.  Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlungseingang des Jahresbeitrags auf das Vereinskonto. Der Vereinsvorstand kann nach Beratung mit dem Ausschuss innerhalb von vier Wochen eine Aufnahme, auch ohne schriftliche Begründung verweigern. Der bezahlte Beitrag wird dann auf Wunsch zurückerstattet.  Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch Zusendung eines Mitgliedsausweises.

 

 

3. Jugendliche können vor Erreichen des Aufnahmealters in der Jugendgruppe des Vereins mitwirken.

 

 

4. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ebenso wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, ob, und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr zu erheben ist.

 

 

§ 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

 

1. durch Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein kann entweder schriftlich bei der Vorstandschaft oder beim Ausschuss oder mündlich vor mindestens zwei Mitgliedern der Vorstandschaft oder des Ausschusses, zum Jahresende erklärt werden.

Dies ist erst möglich nach Bezahlung eventueller Beitragsrückstände

oder anderer Schulden dem Verein gegenüber.

 

 

2. durch Erlöschen

 

Die Nichtbezahlung des Beitrages hat bei einem unbegründeten Rückstand von einem Jahr den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

 

 

3. durch Ausschluss

 

Mitglieder können, auf Antrag, durch den Ausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlichen Einspruch erheben über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

§ 5 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

5.1 Der Verein besteht, solange mindestens 4 Mitglieder vorhanden sind.

 

5.2 Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 

5.3 Bei Auflösung des Vereins wegen zu geringer Mitgliederzahl oder durch Beschluss der Mitglieder oder bei Wegfall der in § 1 dieser Satzung niedergelegten, steuerbegünstigten Zwecke ist nach erfolgtem Auflösungsbeschluss und nach Erledigung der noch bestehenden Verpflichtungen das restliche Vereinsvermögen dem Kinderheim Chile e.V., für den Fall dass dieser Verein sich aufgelöst haben sollte, einem chilenischen SOS-Kinderdorf zu übergeben, der / die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUMGEN

 

6.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 22. November 2007 beschlossen und von der amtierenden Vorstandschaft unterschrieben. Sie wird in drei gleichlautenden Stücken zu je sechs Seiten beim 1. Vorstand und beim 1. Schriftführer sowie beim Amtsgericht München aufbewahrt.

 

6.2 Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen dieser Satzung durch das Amtsgericht (Registergericht) zu beheben.

 

6.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

 

 

Glonn, den 22. November 2007

 

 

 

 

 

                       

                              1.Vorstand                                                          2.Vorstand      
                            Götz Gülberg                                                    Luis Hermosilla

 

 

 

 

 

 

                             Schriftführer                                                           Kassier

                         Marcia Weinreich                                                Lilian Cereceda

 

 

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